Berichtigungsanspruch

  • Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Ein Verwalter, der an der Versammlung nicht teilgenommen, sondern einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat, ist hinsichtlich des Protokollberichtigungsanspruchs nicht passivlegitimiert. Der Anspruch auf Protokollberichtigung kann gegen verschiedene Passivlegitimierte in getrennten Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden.[1]

Beweiswert

  • Die Versammlungsniederschrift ist eine Privaturkunde i. S. d. § 416 ZPO. Sie begründet nur den Beweis dafür, dass der Inhalt von den Unterzeichnenden stammt bzw. von diesen bestätigt wird. Die Urkunde als solche ist nicht Beweis für den richtigen Inhalt.[2]

Einsichtnahme

  • Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.[3]

Falscheintragungen, Lücken

  • Die Versammlungsniederschrift entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Beschlüsse falsch, unvollständig oder überhaupt nicht wiedergegeben sind.[4]

Genehmigung durch Beschluss

  • Ein Beschluss zur Genehmigung der Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung, widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung.[5]

Qualifizierte Protokollierungsklausel

  • Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und 2 von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig (sog. qualifizierte Protokollierungsklausel), ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.[6]
  • Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls von 2 Wohnungseigentümern abhängig, muss das Protokoll von 2 verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln.[7]
  • Eine in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von 2 von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist wirksam. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss anfechtbar.[8]
  • Bestimmt die Teilungserklärung, dass das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter sowie einem Wohnungseigentümer lediglich unterzeichnet werden "soll", führt das Fehlen der entsprechenden Unterschriften nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse.[9]

Unterzeichnung

  • Das Protokoll unterschreibende Eigentümer müssen an der Versammlung teilgenommen haben.[10]
  • Die nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers kann auch von einem solchen geleistet werden, der Mitglied des Verwaltungsbeirats ist. Auch die Beifügung des Zusatzes "Beirat" zur Unterschrift ändert nichts daran, dass es sich um die Unterschrift eines Miteigentümers handelt.[11]

Verwalternachweis

  • Besteht der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus einer Person und hat das Grundbuchamt hiervon gesicherte Kenntnis, wird die Bestellung des Verwalters durch eine lediglich von dem Versammlungsleiter und dem Verwaltungsbeirat unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss nicht geführt. Die Niederschrift muss durch einen weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden.[12]

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