Voraussetzung für die Einleitung eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens aufgrund entsprechender Klage ist weiter das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Der Kläger muss also in seinen Rechten beeinträchtigt sein, um den Rechtsweg beschreiten zu können und dies entsprechend vortragen. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Wohnungseigentümers an einer Anfechtungsklage ist in aller Regel nicht deshalb zu verneinen, weil er dem Beschlussantrag zugestimmt hatte.

 
Achtung

Negativbeschlüsse sind anfechtbar

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht bei der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen sogenannten "Negativbeschluss" zu verneinen ist, da ein Wohnungseigentümer auch durch die Ablehnung eines Beschlussantrags in seinem Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung beeinträchtigt sein kann.[2]

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