Problemüberblick

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Antwort auf die Frage, ob die Partei in diesem Sinne "arm" ist, muss man fragen, welches Einkommen und Vermögen sie hat. Zum Vermögen einer Partei gehört ihr Wohnungseigentumsrecht. Im Fall wird gefragt, ob die Partei dieses Wohnungseigentumsrecht "einsetzen", mithin es beleihen oder veräußern muss.

Einsatz eines Wohnungseigentumsrechts

Der BGH bejaht die Frage jedenfalls für den Fall, dass eine Person der Eigentümer mehrerer Wohnungseigentumsrechte ist.

Miteigentum

Handelt es sich um ein Wohnungseigentumsrecht, das im gemeinsamen Eigentum mehrerer Personen steht (Miteigentum), ist streitig, ob lediglich die Beleihung des Miteigentumsanteils der bedürftigen Partei oder eine Veräußerung, die lediglich im Wege der Teilungsversteigerung oder eines gemeinsamen Verkaufs durchgesetzt werden könnte, verlangt werden kann.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Im Einzelfall kann die Verwaltung auch für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag ist bislang nur dann erfolgreich, wenn weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits aufbringen können (BGH, Beschluss v. 21.3.2019, V ZB 111/18). Ob dies auch nach der WEG-Reform gilt, bleibt abzuwarten, ist aber anzunehmen.

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