Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B als ehemaligem Verwalter die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen. Das AG gibt der Klage weitgehend statt. Das Urteil wird B am 28.8.2020 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird das LG Dortmund als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Die Berufung geht am 21.9.2020 beim LG Essen ein.

Nachdem der gegnerische Prozessbevollmächtigte auf die Unzuständigkeit dieses LG hinweist, nimmt B die Berufung zurück und legt beim LG Dortmund Berufung ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung. Der Schriftsatz geht dort am 27.10.2020 ein. Das LG Dortmund weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig. Mit der Rechtsbeschwerde will B Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Durchführung der Berufung erreichen.

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