Die Bauabzugsteuer soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Seit 1.1.2002 sind unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Bauherren, Bauauftraggeber, alle Unternehmer im steuerlichen Sinn gem. § 2 UStG) verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Von dieser Pflicht werden sie nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch die Errichtung einer PV-Anlage der 15–prozentigen Bauabzugsteuer unterliegt.[1]

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