Zusammenfassung
Bei Inbetriebnahme einer PV-Anlage mussten bis 2022 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung wichtige Entscheidungen getroffen werden, denn wer über eine netzgekoppelte PV-Anlage seinen erzeugten Solarstrom ins öffentliche Netz einspeiste und die Einspeisevergütung dafür erhielt, wurde zum Unternehmer und musste bis zur EEG-Novelle 2023 für die Einnahmen Steuer zahlen. Das hat sich nun grundlegend geändert.
1 Umsatzsteuer
Wer bis 2022 an seinem Haus eine PV-Anlage installieren ließ, stand bei der umsatzsteuerlichen Behandlung vor einer Wahl:
Kleinunternehmerregelung
Man konnte sich durch die sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) von der Zahlung von Umsatzsteuern befreien lassen, verzichtete damit aber auf die Erstattung der beim Kauf der Anlage gezahlten Umsatzsteuer und war an diese Regelung 5 Jahre gebunden.
Option zur Regelbesteuerung
Man übte die Option zur Regelbesteuerung aus, konnte sich die Umsatzsteuer von 19 % als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, war aber daran ebenfalls mindestens 5 Jahre lang gebunden und musste Umsatzsteuererklärungen abgeben.
Freistellung
Bei Anlagen bis 10 kWp war zudem auch eine Freistellung von der Zahlung der Ertragssteuer (Einkommensteuer) möglich.
Vor der EEG-Novelle 2023 lohnte es sich daher meistens, auf die Regelbesteuerung zu setzen, um sich die beim Kauf der PV-Anlage anfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Jahressteuergesetz 2022: Nullsteuersatz
Nachdem aber mit dem Jahressteuergesetz 2022 der Nullsteuersatz auf Kauf und Installation einer PV-Anlage eingeführt wurde (§ 12 Abs. 3 UStG), ist die Regelbesteuerung bis zu einer bestimmten Anlagengröße eigentlich keine Option mehr.
Wann der Nullsteuersatz gilt
Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen und deren Komponenten, die unabhängig vom Datum der Bestellung nach dem 1.1.2023 geliefert/installiert wurden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Soweit aber schon 2022 Anzahlungen (Vorauszahlungen) vereinnahmt wurden, die dem Steuersatz von 19 % unterworfen wurden, muss dies im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung (§ 27 Abs. 1 UStG) korrigiert werden. Dies gilt entsprechend für den Leistungsempfänger für einen eventuell vorgenommenen Vorsteuerabzug. Auch wenn die bestehende Anlage nach dem 1.1.2023 zum Beispiel durch einen Speicher erweitert wurde oder werden soll, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
Web-Tipp
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Der Nullsteuersatz unterscheidet sich von der Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden/liefernden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Er gilt aber nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der PV-Anlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Anlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.
Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer ist an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt:
- Die PV-Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitigen Nebengebäuden) sowie öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert und darf laut Marktstammdatenregister eine Bruttoleistung von 30 kWp nicht übersteigen.
- Die PV-Anlage befindet sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden und hat laut Marktstammdatenregister eine installierte Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn-oder Gewerbeeinheit.
- Die begünstigte Summe ist auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmerschaft begrenzt.
Für Betreiber kleinerer PV-Anlagen wird die steuerliche Behandlung damit wesentlich vereinfacht: Die Anlage kann zum Nettopreis erworben werden, ohne dass der Betreiber zuvor auf die Kleinunternehmerregelung verzichten muss, um die Vorsteuer geltend zu machen. Er muss dem Finanzamt nur noch seinen Einspeiseumsatz melden, auf den aber wie auch auf den Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer anfällt.
Vermietungsobjekte
Für vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb einer PV-Anlage mit einer begünstigten Nennleistung damit auch nicht mehr dazu, dass die Vermietungseinkünfte insgesamt gewerblich behandelt werden. Damit können auf Mietobjekten PV-Anlagen von bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bis zu maximal 100 kWp installiert und die Mieter mit selbst produziertem Strom versorgt werden, ohne dass steuerliche Nachteile entstehen.
Anlagen > 30 kWp
Bei Anlagen größer als 30 kWp gilt nach wie vor die Option zwischen Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung mit den entsprechenden Konsequenzen. Nach Anmeldung der Anlage beim Finanzamt wird dem Betreiber der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" vom Finanzamt zugeschickt. Dort...