Konkrete Glatteisgefahr
Die Räum- und Streupflicht besteht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr. Voraussetzung hierfür ist entweder eine allgemeine Glätte oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
Diese Ausweitung der Rechtsprechung auf "Glättestellen" ist neu. Die Instanzgerichte haben dies bislang strenger gesehen.
Jedenfalls ist die Streupflicht nicht schon deshalb verletzt, weil auf dem Weg zu einem Parkhaus bei im Übrigen gut begehbarem Boden eine einzelne Stelle, evtl. durch Tropfwasser, eisglatt ist.
Räum- und Streumaßnahmen müssen grundsätzlich erst dann eingeleitet werden, wenn Glättebildung bereits aufgetreten ist. Jedoch sind Wettervorhersagen zu beachten und Straßen und Wege gegebenenfalls auf das Auftreten von Glätte hin zu kontrollieren.
Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang einer Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls.
Vorbeugende Sicherungsmaßnahmen
Zu vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen ist der Anlieger grundsätzlich nicht verpflichtet. Ausnahmsweise können Vorsorgemaßnahmen geboten sein, wenn an besonders gefährlichen Stellen mit Glatteisbildung zu rechnen ist – etwa bei gefrierendem Spritzwasser vor einer Kfz-Waschanlage.
Auch kann ein Wiesenweg nicht sinnvoll geräumt und gestreut werden.
Wetterbericht verfolgen
Auch sollte der Wetterbericht verfolgt werden: Zeichnet sich nämlich im Laufe des Tages nach Schneefall und unter den Nullpunkt sinkenden Temperaturen die Gefahr einer abendlichen Glättebildung ab, so trifft den Verkehrssicherungspflichtigen die Pflicht zu vorbeugendem Streuen noch vor Sonnenuntergang. Erforderlich für das Bestehen einer solchen vorbeugenden Sicherungspflicht sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht. Allgemeine Angaben in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen hierfür alleine nicht aus. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser von einer Straßenlaterne tropft und am Boden gefriert.
Bei Schnee- und Graupelregen besteht eine Streupflicht nur, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr einer Glatteisbildung gegeben sind.
Schiebt der Verkehrssicherungspflichtige Schnee zu einem größeren Haufen an einer Stelle zusammen, die regelmäßig und bestimmungsgemäß von Fußgängern genutzt wird (hier: gepflasterter Bereich direkt neben einer Parktasche), muss er Sorge dafür tragen, dass bei Einsetzen von Tauwetter durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen.
Pflichten
Im Einzelnen bestehen bei Schnee und Schneeregen folgende Pflichten:
- Der Gehweg ist unverzüglich von Schnee zu räumen, damit möglichst kein Eis entsteht;
- bei Eisbildung ist mit Streumitteln abzustumpfen;
- sofern das Streuen (etwa bei dicken Eisschichten) keine Wirkung mehr entfaltet, ist das Eis zu beseitigen.