Jedenfalls hat der Streupflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer extremen Wettersituation, in der das Streugut alsbald durch überfrierende Nässe wieder von einer Eisschicht überzogen wird und deshalb auch wiederholtes Streuen nutzlos ist.[1]

Doch wann ist das (Nach-)Streuen sinnlos und damit entbehrlich? Hier bestehen durchaus unterschiedliche Auffassungen:

  • Herrscht bei Minustemperaturen Sprühregen leichter bis mäßiger Intensität, kann nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken[2] nicht von einer Zwecklosigkeit[3] des Streuens ausgegangen werden.
  • Nach Meinung des OLG Hamm[4] ist bei einer Schneehöhe von 1–3 cm das Aufbringen von Streugut nicht zwecklos.
  • Anders das OLG Oldenburg[5]: Die Streupflicht kann entfallen, wenn bei gefrierendem Regen ein Abstreuen wenig sinnvoll erscheint und deshalb unzumutbar ist. Auch kann keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden.[6] Ähnlich das LG Bochum[7]: Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird.

Der Streupflichtige muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung – wie etwa bei Eisregen – kein zusätzliches Personal vorhalten, sondern lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegenzuwirken.[8]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 1.12.1997, 6 U 152/97, MDR 1998 S. 538.
[3] Nicht: "Zweckmäßigkeit", wie es im veröffentlichten Leitsatz heißt!
[4] OLG Hamm, Urteil v. 8.10.2002, 9 U 47/02, MDR 2003 S. 333, 334.
[5] OLG Oldenburg, Urteil v. 7.3.2000, 9 U 95/99, zfs 2001 S. 59; OLG Celle, Urteil v. 27.2.2004, 9 U 220/03, NJW-RR 2004 S. 1251.
[6] OLG Schleswig, Urteil v. 30.7.2013, 11 U 8/13, NJOZ 2014 S. 388.

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