Jedenfalls hat der Streupflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer extremen Wettersituation, in der das Streugut alsbald durch überfrierende Nässe wieder von einer Eisschicht überzogen wird und deshalb auch wiederholtes Streuen nutzlos ist.[1]
Doch wann ist das (Nach-)Streuen sinnlos und damit entbehrlich? Hier bestehen durchaus unterschiedliche Auffassungen:
- Herrscht bei Minustemperaturen Sprühregen leichter bis mäßiger Intensität, kann nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken[2] nicht von einer Zwecklosigkeit[3] des Streuens ausgegangen werden.
- Nach Meinung des OLG Hamm[4] ist bei einer Schneehöhe von 1–3 cm das Aufbringen von Streugut nicht zwecklos.
- Anders das OLG Oldenburg[5]: Die Streupflicht kann entfallen, wenn bei gefrierendem Regen ein Abstreuen wenig sinnvoll erscheint und deshalb unzumutbar ist. Auch kann keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden.[6] Ähnlich das LG Bochum[7]: Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird.
Der Streupflichtige muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung – wie etwa bei Eisregen – kein zusätzliches Personal vorhalten, sondern lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegenzuwirken.[8]
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