Hört es auf zu schneien, setzt die Streupflicht erst nach einer angemessenen Wartezeit ein, in der der Verkehrssicherungspflichtige prüfen kann, ob der Schneefall nur vorübergehend unterbrochen oder tatsächlich beendet ist. Insoweit kann je nach den Umständen ein Beobachtungs- und Vorbereitungszeitraum von insgesamt einer Stunde noch hinnehmbar sein.[1] Außerdem ist ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht zuzubilligen.[2]
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