5.2.1 Vertragliche Regelung
Der mit dem Winterdienst belastete Grundbesitzer kann diese Pflicht auf einen Unternehmer übertragen. Dann ist streitig, ob in solchen Fällen ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen wird.
Inzwischen hat der BGH klargestellt: Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar. Eine Abnahme des Werks sei nach dem Wesen des Schuldverhältnisses nicht erforderlich, denn: "Der Auftraggeber soll gerade davon freigestellt werden, seinerseits die Witterung im Blick zu behalten und bei Schneefall bzw. Eisglätte am Ort der Winterdienstleistung zu erscheinen."
Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragsbeziehungen eigenständig gestalten. Solche Individualabreden müssen sich jedoch an den Vorschriften über die Klauselkontrolle messen lassen.
Hinweis: Was für den Winterdienst entschieden wurde, dürfte entsprechend für Verpflichtungen zu Hausreinigung, Gartenpflege und Straßenreinigung gelten.
Die deliktische Einstandspflicht nach §§ 823 ff. BGB des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
Wer den Winterdienst gewerblich ausübt, unterliegt im Vergleich zu privaten Anliegern auch erhöhten Sorgfaltspflichten.
5.2.2 Auswahl- und Kontrollpflicht
Überlässt der Sicherungspflichtige die Ausführung der ihm obliegenden Schutzmaßnahmen einem Dritten, bleibt die Verkehrssicherungspflicht in Form einer allgemeinen Aufsichtspflicht bestehen. Der Umfang der Kontrollpflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Falle der Delegation auf einen Fachunternehmer verengt sich die Pflicht des Sicherungspflichtigen auf die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Kontrolle des Unternehmers. Bedient sich ein Grundstückseigentümer zur Erfüllung seiner selbst nicht wahrzunehmenden Pflichten einer spezialisierten Fachfirma mit überlegenem Kenntnisstand, so genügt er im Einzelfall seinen Kontroll- und Überwachungspflichten, wenn er einmal im Monat eine unangekündigte Ortsbegehung durchgeführt.
Auf die Kausalität einer Verletzung dieser Kontroll- und Überwachungspflicht kann anders als bei der Verletzung der primären Räum- und Streupflicht auch bei einem Sturz innerhalb der zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden.
Beim Einsatz von Hilfspersonen und Beauftragten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Winterdienstpflichten des Verkehrssicherungspflichtigen sind sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und Überwachung der bestellten Kräfte erforderlich. Allein die Beauftragung einer Hausverwaltung genügt insoweit nicht. Der Sicherungspflichtige muss eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beauftragten Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht zuverlässig waren und den auch einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht ausreichend Rechnung trugen.
Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf einen Hauswart (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen "die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung" übertragen wird. Wird die Räum- und Streupflicht von einem 82-jährigen Rentner erfüllt, ist im Rahmen der Überwachungsverpflichtung eine kritische Überprüfung geboten, ob der Beauftragte trotz seines Alters noch hinreichend leistungsfähig ist, um seiner Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachzukommen.
5.2.3 Geschützter Personenkreis
Überträgt der Vermieter seine Streupflicht auf ein Unternehmen, sind im Schadensfall auch die Mieter begünstigt: Die Übertragung dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrags einbezogen sein.