Die Übertragung der Streupflicht auf den Nachbarn setzt wegen der weit reichenden Konsequenzen eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung der Streupflicht auf den Nachbarn

Ein Postbote war auf dem gemeinsamen Zufahrtsbereich zweier Nachbarn bei Schneeglätte gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Einer der beiden Nachbarn hatte den gesamten Bereich einige Stunden zuvor mit einer Schneefräse geräumt. Der andere Nachbar berief sich darauf, die Streupflicht auf seinen Nachbarn übertragen zu haben. Mit diesem Einwand hatte er jedoch vor Gericht mangels hinreichender Darlegung keinen Erfolg.[1]

Im Übrigen nimmt die Rechtsprechung in Fällen von "Nachbarschaftshilfe" eine Haftungsreduzierung oder sogar, jedenfalls bei nur fahrlässigem Verhalten, einen stillschweigenden Haftungsverzicht an. Denn der beim Winterdienst aus reiner Gefälligkeit einspringende Nachbar, Freund oder Bekannte ist demjenigen vergleichbar, der bei Bauarbeiten oder beim Umzug "hilfswillig" zur Hand geht.[2]

Doch auch mit einer vertraglich unwirksamen Übertragung der Streupflichten auf einen Nachbarn können Pflichten bei dem Übernehmer entstehen.[3]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 4.8.1999, 13 U 41/99, VersR 2000 S. 862.
[2] Horst, NZM 2012, S. 513, 517.
[3] Näher dazu OLG Schleswig, Urteil v. 28.2.2012, 11 U 137/11, NJW-RR 2012 S. 1049.

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