In Tauwetterlagen kann es zur Durchfeuchtung des Daches kommen, und zwar auch bei einem Aufstauen von Schmelzwasser wegen Vereisung von Regenrinnen und -fallrohren. Es ist in solchen Fällen nicht Sache des Mieters, eine solche Vereisung zu verhindern. Ob der Mieter aufgrund formularvertraglicher Regelungen verpflichtet ist, Regenrinnen und -fallrohre eisfrei zu halten, ist eine Frage des Einzelfalls.[1]

[1] KG Berlin, Urteil v. 29.7.2013, 8 U 257/12, NJOZ 2014 S. 401; zur Haftung für Eisbildung aus einem gelösten Regenrohr vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 23.12.2009, 2 U 449/09, MDR 2010 S. 387.

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