Ausnahmsweise genügt es, wenn der Eigentümer infolge einer besonderen wirtschaftlichen Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist. Insoweit gelten strenge Anforderungen. Eine Räumungsverfügung kommt nur in Betracht, wenn dem Vermieter die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.[1]

[1] OLG Celle, NZM 2001 S. 194; NJW 2015 S. 711; OLG Rostock, Urteil v. 3.5.2001, 1 U 233/00; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996 S. 123; OLG Köln, NJW-RR 1995 S. 1088.

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