Durch eine neue Rampe kann auch der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden.[1] Diese Gefahr sollte durch eine entsprechende Negativbescheinigung des Versicherers ausgeräumt werden.

 
Praxis-Beispiel

Musterbeschluss Rampe

Zitat

Vornahmemaßnahme

Die Wohnungseigentümer beschließen die Errichtung einer Rampe im Bereich des Zugangs der Wohnanlage, und zwar konkret ____ (Standort bezeichnen). Die Errichtung der Rampe erfolgt gemäß dem Angebot der Firma ______ vom _____ und der darin enthaltenen Planskizze, das den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandt wurde und der Versammlungsniederschrift nochmals beigefügt wird. Die baurechtliche Zulässigkeit ist ebenso geklärt wie die Tatsache, dass der Maßnahme keine Bedenken gegen den Brandschutz entgegenstehen. Der Verwalter hat ebenfalls eine Bestätigung der Gebäudeversicherung eingeholt, dass durch die Rampe der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird.

Entsprechend des Angebots der Firma __ vom __ entstehen Kosten in Höhe von __. Die Verteilung dieser Kosten erfolgt unter der Voraussetzung qualifizierter Beschlussfassung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG unter allen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen aus den laufenden Hausgeldern. Im Fall lediglich einfach-mehrheitlicher Beschlussfassung erfolgt die Kostenverteilung unter den zustimmenden Wohnungseigentümern ebenfalls im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Für diesen Fall beschließen die Wohnungseigentümer die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der in vorerwähntem Angebot ausgewiesenen Kosten unter den zustimmenden Wohnungseigentümern. Den auf den einzelnen Wohnungseigentümer insoweit entfallenden Teilbetrag wird der Verwalter binnen einer Woche den jeweiligen Wohnungseigentümern in Textform mitteilen. Die Baumaßnahme wird erst nach Zahlung sämtlicher Teilbeiträge umgesetzt.

Gestattungsmaßnahme

Dem Eigentümer E wird die Errichtung einer Rampe im Bereich des Zugangs zur Wohnanlage, und zwar konkret __________ (Standort bezeichnen) in eigener Verantwortung genehmigt. Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

Die Errichtung der Rampe hat gemäß dem Angebot der Firma ______ vom _____ zu erfolgen, das den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandt wurde und das der Versammlungsniederschrift als Anlage beigefügt wird. Die baurechtliche Zulässigkeit ist ebenso geklärt wie die Tatsache, dass der Maßnahme keine Bedenken gegen den Brandschutz entgegenstehen. Mit Unterstützung des Verwalters liegt ebenfalls eine Bestätigung der Gebäudeversicherung vor, dass durch die Rampe der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird.

Die Kosten für die Erstellung der Rampe, die Kosten ihrer laufenden Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung trägt der anspruchstellende Wohnungseigentümer E.

Die Nutzung der Rampe ist ausschließlich dem Eigentümer E gestattet. Andere Personen dürfen diese nur mit seiner Genehmigung nutzen. Sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG erfüllt, haben andere Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Mitnutzung der Rampe.

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