Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung
Stuft man die Rauchmelder als Gemeinschaftseigentum ein – was regelmäßig der Fall ist –, sind die Kosten des Einbaus, der Wartung und der Reparatur somit Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung. Sofern eine andere Kostenverteilung beispielsweise nicht in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist, richtet sich diese nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG und damit nach den Miteigentumsanteilen.
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG steht es dabei den Wohnungseigentümern frei, eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Ersteinbau und die Folgekosten zu beschließen.
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