Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Das WEMoG sieht die Rechnungslegung durch den Verwalter nicht mehr vor. Hier sorgt der neue Vermögensbericht für einen gewissen Ausgleich. Die Rechnungslegung kann jedoch auch weiterhin in Frage kommen, wenn ein Verwalter (aus welchem Grund auch immer) sein Amt beendet. In diesem Fall ist er zur Rechnungslegung nach §§ 675, 662 ff. BGB verpflichtet.
WEMoG
Nach altem Recht konnten die Wohnungseigentümer nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen. Das WEMoG sieht die Möglichkeit der Rechnungslegung nicht mehr vor. Die neue Pflicht des Verwalters, nach § 28 Abs. 4 WEG n. F. jährlich einen Vermögensbericht vorlegen zu müssen, sorgt hier für einen gewissen Ausgleich.
Beendigung des Verwalteramts
Für den Fall der Beendigung des Verwalteramts bedarf es keiner besonderen Regelung im Wohnungseigentumsgesetz. Beim Verwaltervertrag handelt es sich bekanntlich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. BGB. Insoweit regeln §§ 662, 666 BGB die Pflicht des entsprechend Beauftragten, "nach der Ausführung des Auftrags" Rechenschaft ablegen zu müssen.
Nach wie vor also kann vom Verwalter nach Amtsbeendigung Rechnungslegung verlangt werden. Als verhaltener Anspruch muss dieser jedoch auch gegenüber dem Verwalter geltend gemacht werden. Umstritten ist insoweit, ob der Verwalter mit Beendigung seiner Amtszeit nicht automatisch – also auch ohne entsprechenden Beschluss – zur Rechnungslegung verpflichtet ist; § 666 BGB regelt hierzu: "Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber … nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen". Die herrschende Meinung ist ebenfalls dieser Auffassung, allerdings hat der nicht für das Wohnungseigentum zuständige 1. Senat des BGH einmal beiläufig das Gegenteil erwähnt. Zur Sicherheit sollte daher stets ein ausdrücklicher Verpflichtungsbeschluss gefasst werden.
Verpflichtung des ausscheidenden Verwalters zur Rechnungslegung
TOP XX: Verpflichtung des ausscheidenden Verwalters zur Rechnungslegung
Die zu TOP XX dieser Wohnungseigentümerversammlung vom Amt des Verwalters abberufene Firma ________ wird aufgefordert, bis ______ für das Kalenderjahr 20__ bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens Rechnung zu legen. Sie hat dieser Verpflichtung bis zum ______ nachzukommen. Die Rechnungslegung ist der zu TOP XX dieser Versammlung zur neuen Verwalterin bestellten Firma ________ (alternativ: dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, Herrn ______) zu übermitteln.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.