Für den Fall, dass der Verwaltungsbeirat aus mehreren Wohnungseigentümern besteht, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Besteht der Verwaltungsbeirat lediglich aus einem Mitglied, ist dieser Wohnungseigentümer auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Wer im Übrigen bestimmt, welcher Wohnungseigentümer als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats und welcher als Stellvertreter des Beiratsvorsitzenden fungieren soll, schreibt das Gesetz nicht vor. Die Wohnungseigentümer können diese Entscheidung durch Beschluss treffen. Unterbleibt eine entsprechende Beschlussfassung, erfolgt die Bestimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats.

Angesichts der Bedeutung des Amts des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, auch als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, besteht jedenfalls mit Blick auf eine Haftungsvermeidung ein mittelbarer Zwang der Verwaltungsbeiratsmitglieder, einen Vorsitzenden zu bestimmen, so der Vorsitz nicht mit Einverständnis des betreffenden Wohnungseigentümers bereits im Bestellungsbeschluss selbst festgelegt wird.

 

Versammlungen des Verwaltungsbeirats

Versammlungen des Verwaltungsbeirats können mangels jeglicher gesetzlicher Vorgaben hierzu rein virtuell online oder auch in Form einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.

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