Alexander C. Blankenstein
Bemängelt der Verwaltungsbeirat Teile des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung und hält der Verwalter die Einwände des Verwaltungsbeirats für berechtigt, wird er diese sogleich berücksichtigen und die Jahresabrechnung entsprechend abändern.
Hält er die Einwände nicht für berechtigt, wird er den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung entsprechend in der Wohnungseigentümerversammlung zur Diskussion stellen. Letztlich entscheiden die Wohnungseigentümer über den auf Grundlage des Wirtschaftsplans nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu fassenden Beschluss. Teilen die Wohnungseigentümer die Bedenken des Verwaltungsbeirats ebenfalls nicht, kann die entsprechende Beschlussfassung erfolgen. Teilen die Wohnungseigentümer allerdings die Bedenken des Verwaltungsbeirats und werden Änderungen des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung erforderlich, wird der Verwalter in aller Regel nicht umhinkommen, für eine weitere Beschlussfassung zu sorgen – und dafür bietet sich eine solche im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG an. Hier ist zwar zunächst zu beachten, dass sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt. Allerdings ermöglicht § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, dass im konkreten Einzelfall für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG auch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Paradebeispiel hierfür ist eine Beschlussfassung über die Vorschüsse bzw. Nachschüsse und Anpassungsbeträge, wenn Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung an materiellen Mängeln leiden (siehe hierzu vertiefend Kap. B.I.7.2.6.2).
Unterlassene Prüfung
- Da es sich nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, begründet die unterlassene Prüfung des Wirtschaftsplans und auch der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat allein nicht die Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses. Des Weiteren kann der Verwaltungsbeirat letztlich auch nicht zur Erstattung des Prüfungsberichts gezwungen werden.
- Die unterlassene Vorprüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung sowie die Nichterstattung des Prüfungsberichts können jedoch Schadensersatzansprüche der GdWE gegen den Verwaltungsbeirat und ggf. seine Abberufung begründen. Jedenfalls stellt der Verzicht auf die Kontrolle der Kontenbelege eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar.
Der Verwalter ist seinerseits verpflichtet, dem Verwaltungsbeirat den Wirtschaftsplanentwurf und denjenigen der Jahresabrechnung zur Vorprüfung zuzuleiten. Unterlässt er dies, ist eine Kontrolle nicht möglich, was wiederum eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt.