Mitgebrauch ist nach h. M. ferner die Vermietung oder Verpachtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen oder Räume.[1] Hierin liegt – dogmatisch betrachtet – allerdings kein Mitgebrauch, sondern eine Mitnutzung (= die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zieht aus der Vermietung oder Verpachtung Früchte), die an die Stelle des Mitgebrauchs tritt. Wenigstens aus Gründen der Praktikabilität sollte der h. M., die grundsätzlich unangefochten ist, aber gefolgt werden.[2]

 

Vermietung

Das gemeinschaftliche Eigentum wird von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vermietet. Die Miete oder Pacht ist eine Einnahme und als solche in der Jahresabrechnung darzustellen. Jedem Wohnungseigentümer gebührt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG hieran ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil. Der Anteil bestimmt sich nach dem gem. § 47 GBO im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Eine Einschränkung ist allerdings jedenfalls dort geboten, wo eine Vermietung/Verpachtung im Ergebnis zur Begründung eines einem Sondernutzungsrecht gleichkommenden Rechts führt. Denn ein Sondernutzungsrecht kann nicht beschlossen werden. Jedenfalls mit einem Wohnungseigentümer kann daher ein sehr langfristiger Mietvertrag nicht wirksam abgeschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre nichtig.[3]

[2] Hügel, Wohnungseigentum-HdB/Elzer, § 7 Rn. 68.
[3] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 3.9.2004, 20 W 34/02, OLGR 2005 S. 334; siehe auch LG Hamburg, Urteil v. 28.10.2015, 318 S 9/15, ZMR 2016 S. 57, 58.

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