Der Mitgebrauch findet seine Grenzen in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG und damit in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Wohnungseigentümer und zum ordnungsmäßigen Gebrauch.[1] Ein Mitgebrauch ist ferner ausgeschlossen, wenn an der Fläche und/oder dem Raum ein Sondernutzungsrecht besteht (dazu Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung, Kap. 5), und unzulässig, wenn durch den Gebrauch die anderen Wohnungseigentümer dauerhaft vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden.[2] Als weitere Grenzen können Benutzungsbestimmungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbart oder gem. § 19 Abs. 1 WEG beschlossen werden.

[2] Hügel Wohnungseigentum-HdB/Elzer, § 7 Rn. 69.

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