Eine Kontrolle des Verwalterhandelns kann insbesondere dergestalt geregelt werden, dass ein Zweitunterschriftenerfordernis (etwa des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats) als Voraussetzung für Vertragsabschlüsse und Zahlungen des Verwalters beschlossen wird oder bestimmte Verwaltungsmaßnahmen lediglich nach zustimmender Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat (bzw. dessen Vorsitzenden) getroffen werden dürfen. Allerdings widerspricht wiederum eine Beschlussfassung über entsprechende Kontroll- und Zustimmungserfordernisse Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie für jegliches Verwalterhandeln vorgesehen wäre. Die effektive Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wäre dann zeitweise nicht gewährleistet, weil etwa für jeden Zahlungsvorgang auch in laufenden Vertragsverhältnissen eine Zustimmung erforderlich wäre.

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