Nach § 9a Abs. 3 WEG obliegt auch die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aufgrund ausdrücklicher Verweisung auf § 27 WEG der Verwaltung durch den Verwalter. Der Verwalter hat das Gemeinschaftsvermögen strikt

  • von seinem Vermögen,
  • vom Vermögen anderer verwalteter Gemeinschaften und
  • vom Vermögen etwa eines Wohnungseigentümers, für den der Verwalter die Sondereigentumsverwaltung übernommen hat,

getrennt zu halten.

Getrennte Kontenführung

Elementare Pflicht in diesem Zusammenhang ist die getrennte Konten- und Kassenführung. Der Verwalter hat für jede von ihm verwaltete Gemeinschaft ein Konto zu eröffnen bzw. zu führen. Die Konten sind im Namen der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften zu führen. Eigenkonten – unabhängig davon, ob echtes oder unechtes Treuhandkonto – sind nicht zulässig.[1] Konten der jeweils verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften sind also vom Verwalter als Fremdkonten zu führen. Führt der Verwalter das gemeinschaftliche Konto als offenes Treuhandkonto, sollen die Wohnungseigentümer nach wohl unzutreffender Auffassung die Zahlung mangels Fälligkeit der Forderung verweigern können.[2]

Das Geldvermögen der jeweiligen Gemeinschaft muss nicht entsprechend seiner Zweckbestimmung getrennt angelegt werden. So ist es insbesondere nicht erforderlich, getrennte Bankkonten für die laufenden Hausgelder einerseits und die Erhaltungsrücklage andererseits zu führen. Für erforderlich, aber auch als ausreichend wird angesehen, dass insoweit eine getrennte Buchführung erfolgt. Freilich ist aber zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich sämtliche Gelder auf ein und demselben Bankkonto befinden, die konkrete Gefahr besteht, dass Rücklagengelder zweckbestimmungswidrig zum Ausgleich laufender Betriebs- und Verwaltungskosten verwendet werden. Außerdem besteht die Verpflichtung zur verzinslichen Anlage längerfristig nicht benötigter Gelder. Dies folgt bereits aus § 668 BGB.

 

Getrennte Kassenführung hinsichtlich Bargeld

Um eine Vermischung des Barvermögens der Gemeinschaft mit dem des Verwalters zu vermeiden, hat der Verwalter im Hinblick auf baren Zahlungsverkehr getrennte Kassen zu führen.

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