Nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird und nicht von vornherein nichtig ist. Die Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 WEG hat keinen Suspensiveffekt in der Weise, dass ein Beschluss mit Rechtshängigkeit der Klage nicht mehr durchgeführt werden dürfte. Vielmehr ist der Verwalter verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen.[1] Die Aussetzung der Beschlussdurchführung kann der klagende Wohnungseigentümer nur in engen Grenzen durch einstweilige Verfügung erreichen (siehe Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV), Kap. 3.5.3.3).

Hat der Verwalter einen Beschluss durchgeführt, der sodann vom Gericht für ungültig erklärt wird, fehlt dem Verwalterhandeln von Anfang an die erforderliche Grundlage, da die Ungültigerklärung eines angefochtenen Beschlusses diesen von Anfang an unwirksam macht. Allerdings hat dies keine Auswirkungen auf die in Vertretung der Gemeinschaft seitens des Verwalters abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Da der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 WEG mit Ausnahme des Abschlusses von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen im Außenverhältnis unbeschränkbar vertritt, besteht für den Verwalter kein Risiko, einem Dritten gegenüber nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz zu haften. Als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat er letztlich nur den Beschluss durchgeführt.

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