7.1 Berufsrechtliche Pflichten
Zunächst treffen den Verwalter die berufsrechtlichen Pflichten der GewO und der MaBV. Hier handelt es sich im Einzelnen um folgende Pflichten:
- Erstattung der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO (siehe hierzu Gewerbeordnung (ZertVerwV), Kap. 1.1),
- Antrag auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (siehe hierzu Gewerbeordnung (ZertVerwV), Kap. 1.2),
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m. §§ 15 f. MaBV (siehe hierzu Makler- und Bauträgerverordnung (ZertVerwV), Kap. 4),
- Weiterbildung nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (siehe hierzu Gewerbeordnung (ZertVerwV), Kap. 3),
- Anzeige der jeweils mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen nach § 9 MaBV (siehe hierzu Makler- und Bauträgerverordnung (ZertVerwV), Kap. 2),
- Angabe über berufsspezifische Qualifikationen auf Anfrage des Auftraggebers nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 MaBV (siehe hierzu Makler- und Bauträgerverordnung (ZertVerwV), Kap. 3).
7.2 Gebäudebezogene Pflichten
Das öffentliche Recht regelt in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen Anforderungen an die Sicherheit und Beschaffenheit von Gebäuden und gebäudespezifischen Anlagen. Die Pflichten werden nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrgenommen und damit vom Verwalter, der als deren Organ diese Pflichten zu erfüllen hat.
Das GEG regelt bezüglich der energetischen Anforderungen an Gebäude sowohl anlasslos als auch anlassbezogen bestimmte Vorgaben und Pflichten (siehe hierzu Energierecht (ZertVerwV), Kap. 1.8);
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Die TrinkwV ordnet bestimmte Anzeige- (siehe hierzu Trinkwasserverordnung (ZertVerwV), Kap. 4.3), Untersuchungs- (siehe dort hierzu Kap. 4.4) und Informationspflichten (siehe dort hierzu Kap. 4.7) an;
Das MessEG regelt in § 31 bestimmte Kontrollpflichten (siehe hierzu Heizkostenverordnung (ZertVerwV), Kap. 3.2);
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV sieht verschiedene Pflichten zur Betriebssicherheit von Aufzügen vor (siehe hierzu Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV), Kap. 1.4);
Landesbauordnungen
Die einzelnen Landesbauordnungen enthalten insbesondere Brandschutzvorschriften (z. B. über Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern, siehe hierzu Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV), Kap. 3.13).
Verwalter als Adressat von Bußgeldbescheiden
Verstöße gegen Pflichten der vorgenannten Regelwerke stellen in aller Regel bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Der Verwalter kann entweder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG oder als Beteiligter gemäß § 14 OWiG Adressat eines Bußgeldbescheids sein.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen