Die GdWE entsteht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dieser frühe Entstehungszeitpunkt gilt auch im Fall des § 8 WEG. Solange es neben dem Aufteiler keine wenigstens werdenden Wohnungseigentümer (§ 8 Abs. 3 WEG) gibt, kann der Aufteiler daher in Ein-Personen-Universalversammlungen jeden denkbaren Beschluss fassen, z. B. einen Verwalter bestellen. Er vertritt allein die GdWE und bildet allein deren Willen. Ein besonderer Schutz der vom Aufteiler Erwerbenden ist nicht vorgesehen. Die (werdenden) Wohnungseigentümer können aber einen Zweitbeschluss fassen, auf den im Einzelfall ein Anspruch besteht. Ferner sollen die (werdenden) Wohnungseigentümer einen Schutz dadurch erfahren, dass die GdWE als Verbraucherin angesehen wird.

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