Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht das Gesetz keinen konkreten Pflichtenkatalog des Verwalters mehr vor. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat er sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Was im Einzelfall von untergeordneter Bedeutung ist, hängt maßgeblich von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft ab. Ist die Grenze der untergeordneten Bedeutung überschritten, hat der Verwalter entsprechende Beschlüsse herbeizuführen.

Im Übrigen ist der Verwalter selbstverständlich weiterhin verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, ihm obliegen weiterhin wesentliche Pflichten, die nach altem Recht in § 27 Abs. 1 WEG a. F. geregelt waren, insbesondere also Lasten- und Kostenbeiträge in Empfang zu nehmen und abzuführen, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen und eingenommene Gelder zu verwalten. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG verleiht dem Verwalter die Befugnis Maßnahmen der Notgeschäftsführung zur Nachteilsabwendung und zur Fristwahrung zu treffen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge