In 1. Linie wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten. Insoweit verleiht die Bestimmung des § 9b Abs. 1 WEG dem Verwalter eine für das Außenverhältnis unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht mit Ausnahme von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Der Verwaltungsbeirat ist zur Vertretung der Gemeinschaft nicht berechtigt. Dieser unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Ist ein Verwalter nicht vorhanden, vertreten die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit die Wohnungseigentümergemeinschaft.

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