Das AG Waren (Müritz) verurteilt Wohnungseigentümer B, den von ihm vorgenommenen Dachgeschossausbau zu beseitigen. Außerdem stellt es fest, dass der Beschluss, mit dem der Dachgeschossausbau gebilligt worden war, nichtig ist. Soweit Wohnungseigentümer K, der Kläger, mit einem weiteren Klageantrag von B die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung verlangt, weist es die Klage ab. In der Rechtsmittelbelehrung bezeichnet das AG das LG Neubrandenburg als zuständiges Berufungsgericht. K und B legen jeweils Berufung ein, B beim LG Neubrandenburg, K beim LG Rostock. Nach einem Hinweis des LG Neubrandenburg auf seine Unzuständigkeit, legt B Berufung beim LG Rostock als dem gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgericht ein. Zugleich beantragt B Wiedereinsetzung. Das LG Rostock weist den Antrag zurück und verwirft die Berufung des B als unzulässig. Mit der Revision will B die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

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