Wenn die Reinigung durch ein Unternehmen durchgeführt wird, reicht im Mietvertrag der Hinweis, dass diese Kosten umgelegt werden.
In der Praxis sollen diese Kosten aber oft gespart werden, sofern der Mieter das übernimmt. Denken Sie dann daran, dass ganz eindeutig im Vertrag – ggf. durch Einbeziehung eines Putzplans, den es oft gibt – geregelt wird,
- was (räumlich)
- wie (z. B. fegen, feucht wischen usw.)
- wann (in welchem zeitlichen Abstand an welchen Tagen)
gereinigt werden soll.
Hausordnung immer vertraglich regeln
Denken Sie daran, dass das Aushängen einer Hausordnung nicht ausreichend ist. Auch diese muss klar in den Vertrag mit einbezogen sein.
Ansatzfähige Kosten
Die Anschaffungskosten für Reinigungsgeräte sind nicht umlagefähig. Diese Kosten entstehen nicht laufend.
Wird ein Gebäudereinigungsunternehmen mit der Gebäudereinigung beauftragt, so sind die hierfür entstandenen Kosten ansatzfähig.
Zur Übertragung der Gebäudereinigungspflicht auf den Mieter durch Mietvertrag s. Formularmietvertrag – allgemeine Ausführungen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen