Wenn die Reinigung durch ein Unternehmen durchgeführt wird, reicht im Mietvertrag der Hinweis, dass diese Kosten umgelegt werden.

In der Praxis sollen diese Kosten aber oft gespart werden, sofern der Mieter das übernimmt. Denken Sie dann daran, dass ganz eindeutig im Vertrag – ggf. durch Einbeziehung eines Putzplans, den es oft gibt – geregelt wird,

  • was (räumlich)
  • wie (z. B. fegen, feucht wischen usw.)
  • wann (in welchem zeitlichen Abstand an welchen Tagen)

gereinigt werden soll.

 
Praxis-Tipp

Hausordnung immer vertraglich regeln

Denken Sie daran, dass das Aushängen einer Hausordnung nicht ausreichend ist. Auch diese muss klar in den Vertrag mit einbezogen sein.

 
Hinweis

Ansatzfähige Kosten

Die Anschaffungskosten für Reinigungsgeräte sind nicht umlagefähig. Diese Kosten entstehen nicht laufend.

Wird ein Gebäudereinigungsunternehmen mit der Gebäudereinigung beauftragt, so sind die hierfür entstandenen Kosten ansatzfähig.

Zur Übertragung der Gebäudereinigungspflicht auf den Mieter durch Mietvertrag s. Formularmietvertrag – allgemeine Ausführungen.

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