Begriff

Zu den Reinigungskosten als Betriebskostenart gehören nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) – dort Nr. 9 – die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und der Fahrkorb des Aufzugs. Dabei ist unter dem Begriff der Gebäudereinigung nur die regelmäßige Reinigung zu verstehen. Besondere Reinigungsmaßnahmen im Anschluss an Bauarbeiten oder im Zusammenhang mit einem Wohnungsumzug sind keine Betriebskosten. Insoweit fehlt es am Merkmal der laufenden Entstehung. Gleiches gilt für die Kosten der Beseitigung einer unüblichen Verschmutzung. Andererseits setzt der Begriff der Regelmäßigkeit aber nicht voraus, dass die Reinigungsarbeiten in genau definierten Zeitabschnitten durchgeführt werden. Es genügt, dass die Arbeiten immer wieder anfallen, um den üblichen Schmutz zu beseitigen. Zur Reinigung in diesem Sinne gehört deshalb auch ein sog. "Großputz".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 2 BetrKV, § 556 BGB können die Kosten der Hausreinigung als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

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