Betriebliche Versicherungen sollen Schäden absichern, die einem Unternehmen beispielsweise
- durch andere Personen,
- aus ihrer eigenen Tätigkeit oder
- durch unvorhergesehene Ereignisse
entstehen können.
Ein ungenügender oder fehlender Versicherungsschutz eines Unternehmens kann existenzgefährdend werden. Daher ist eine regelmäßige Überprüfung des Versicherungsschutzes wichtig.
Welche zu versichernde Risiken kommen infrage?
- Schäden, die Dritten durch die berufliche Tätigkeit des Unternehmers entstehen,
- Schäden am Sachvermögen des Betriebs und
- Schäden von Beschäftigten des Betriebs.
3.1 Vermögensschadenhaftpflicht
Diese Versicherung sichert Vermögensschäden ab, die aufgrund beruflicher Fehler entstehen. Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handelt es sich um eine betriebliche Haftpflichtversicherung, die Versicherungsschutz für den Fall bietet, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Mitarbeiter bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung begeht, die bei einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt. Versichert sind das Unternehmen und alle seine Mitarbeiter im Hinblick auf das operative Geschäft.
Daneben gibt es die D&O-Versicherung (Director's & Officer's-Haftpflichtversicherung), die solche Schäden absichert, die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte in ihrer Funktion als Organ verschulden und die mit ihrem Privatvermögen haften. Organen kann insbesondere ein Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorgeworfen werden. Es besteht kein Schutz des Unternehmens.
Definition Vermögensschaden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.
Verwalter
Bei der Verwaltung von Wohnungseigentum können sich zahlreiche Haftpflichtrisiken realisieren, u. a. das Verjährenlassen von Forderungen, das Verstreichenlassen von Fristen, unterlassene Mängelrügen, der Abschluss mangelhafter Verträge, eine unsachgemäße Prozessführung etc.
Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus § 15 Abs. 2 MaBV (siehe hierzu ausführlich Makler- und Bauträgerverordnung (ZertVerwV), Kap. 4).
Absicherung |
Leistungen |
- Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und angestellte Mitarbeiter für die gesetzliche Haftpflicht, die im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entsteht
- ungerechtfertigte Ansprüche
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- Ausgleich berechtigter Ansprüche
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
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Tipp
Kann eine ausgeübte Tätigkeit nicht zweifelsfrei dem Beruf des Immobilienverwalters zugeordnet werden, sollte der Tätigkeitsbereich ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt werden.
3.2 Betriebshaftpflicht
Ein Unternehmen haftet für Schäden, die dieses selbst zu verantworten hat, unbegrenzt. Eine Limitierung der Haftung ist nicht möglich. Im Unterschied zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die reine Vermögensschäden Dritter abdeckt, versichert die Betriebshaftpflicht Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie deren finanzielle Folgeschäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Mitarbeiter an Dritten oder deren Eigentum verursachen. In Anbetracht der unbegrenzten Haftung sind ausreichende Deckungssummen zu wählen, die betriebsspezifisch festzulegen sind.
Absicherung |
Leistungen |
- Personenschäden
- Sach- und Vermögensfolgeschäden
- ungerechtfertigte Ansprüche
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- Ausgleich berechtigter Ansprüche
- Ausgleich berechtigter Ansprüche
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
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3.3 Rechtsschutz/Strafrechtsschutz
Die Rechtsschutzversicherung (im Zusammenhang mit dem Verwaltungsunternehmen auch Firmen-, Gewerbe- oder Unternehmensrechtsschutzversicherung genannt), dient der Absicherung des finanziellen Risikos bei Rechtsstreitigkeiten. Die Versicherung deckt die Kosten ab, die bei einem Rechtsstreit, der im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit ausgelöst wird, entstehen.
Der Firmenrechtsschutz ist individuell anpassbar und kann aus verschiedenen Modulen zusammengesetzt werden:
- Arbeitsrechtsschutz
- Verkehrsrechtsschutz
- Immobilienrechtsschutz
- Steuerrechtsschutz
- Strafrechtsschutz – ausgenommen sind vorsätzlich begangene Straftaten
Nicht abgesichert sind z. B. die Kosten für die Verteidigung wegen vorsätzlich begangener Straftaten und Kosten der Abwehr gesetzlicher Schadensersatzansprüche.
Absicherung |
Leistungen |
Kosten des Rechtsstreits |
- Übernahme der Anwaltskosten
- Übernahme der Gerichtskosten
- Übernahme der Kosten für Sachverständige und Zeugen
- Ggf. Übernahme der Kosten des Prozessgegners
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3.4 Vertrauensschaden
Die Vertrauensschadenversicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden, die dem Versicherungsnehmer durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eigener...