4.1 Hausratversicherung
Von der Gebäudeversicherung ist die auf den räumlichen Bereich des Sondereigentums beschränkte Hausratversicherung zu unterscheiden. Eine Hausratversicherung schützt bei Verlust oder Beschädigung der Einrichtung und der persönlichen Wertgegenstände des einzelnen Wohnungseigentümers.
Die Abgrenzung zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung ist nicht ganz einfach. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Teppich- und Parkettböden, speziell angefertigten und in das Gebäude einfügten Einbaumöbel, Badewannen, Waschbecken etc. Diese Sachen können sowohl unter die Wohngebäudeversicherung als auch unter die Hausratversicherung fallen.
Unter den Schutz der Wohngebäudeversicherung fallen die genannten Sachen, wenn sie von Anfang an im Gebäude waren (bei Bezugsfertigkeit). Werden Sachen nachträglich angeschafft, sind sie der Hausratversicherung zuzurechnen.
Der Ausschluss nachträglich eingefügter Sachen aus der Gebäudeversicherung wurde gestrichen, um eine Mehrfachversicherung zu verhindern. Zudem sollen so Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sowie zwischen Eigentümer und GdWE vermieden werden.
Hausrat
Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu gehören auch Wertsachen und Bargeld. Zum Hausrat gehören auch alle in das Gebäude (auch nachträglich) eingefügten Sachen wie Einbaumöbel und Einbauküchen, wenn der Wohnungseigentümer diese auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.
Balkonkraftwerke
Wie oben in Kap. A.II.2.1.1 hingewiesen, bedarf es zur Absicherung von Risiken bei der Anbringung von (kleineren, nicht genehmigungsfähigen) Balkonkraftwerken keiner speziellen Betreiber-Haftpflichtversicherung für Photovoltaikanlagen.
Die Aufnahme der Balkonkraftwerke in die Privathaftlichtversicherung deckt i. d. R. Sach-, Personen- und Vermögensschäden gegenüber Dritten, wenn diese aufgrund des Betriebs der Balkonkraftanlage auftreten.
Die Aufnahme der Balkonkraftwerke in die Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz, wenn Schäden direkt an dem PV-Balkonkraftwerk auftreten, verursacht durch Sturm, Hagel, Feuer oder Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag.
Hat der Wohnungseigentümer selbst vor, das Balkonkraftwerk zu betreiben, so ist die Anlage in dessen Privathaftpflicht- und Hausratversicherung aufzunehmen. Betreibt der Mieter die Anlage, so sollten die vorgenannten zwei Versicherungen vom Mieter eingefordert werden.
Absicherung |
Leistungen |
- Feuer und Explosion
- Einbruch-Diebstahl und Vandalismus nach Einbruch
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel
Erweiterbare Bausteine:
- Elementarschäden (z. B. Rückstau, Überschwemmungen, Lawinen)
- Fahrraddiebstahl
- Glasbruch
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Ausgleich berechtigter Ansprüche |
4.2 Unfallversicherung
Jeder Betrieb ist Pflichtmitglied in einer branchenorientierten Berufsgenossenschaft (BG). Bei Arbeits- und Wegeunfällen ist die Unternehmerhaftung auf die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen. Hintergrund ist der Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeits- bzw. Berufsunfällen.
Darüber hinaus kann sich der Unternehmer selbst als freiwilliges Mitglied gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bei der zuständigen BG versichern. Es besteht auch die Möglichkeit, für sich sowie die Angestellten über eine Gruppenunfallversicherung zu vergünstigten Konditionen speziellen Invaliditätsschutz mit weltweiter Deckung bei einem Versicherer zu erhalten.