Bei einer Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein sog. "Boardinghouse". Es besteht aus 100 Appartements, einem Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätzen. Ursprünglich hieß es in den Wohnungsgrundbüchern: "verbunden mit Sondereigentum an dem Hotelappartement". Auf Betreiben der Wohnungseigentümer B bis Z hat das OLG das Grundbuchamt verpflichtet, den Begriff "Hotelappartement" durch "Appartement" zu ersetzen.

Mit seiner jetzigen Klage verlangt der Insolvenzverwalter K des Wohnungseigentümers A von den anderen Wohnungseigentümern, der Wiedereintragung der ursprünglichen Fassung zuzustimmen. Das AG weist die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt erfolglos. Auch das LG meint, es liege eine allgemeine Zivilsache vor. Mit der Revision verfolgt K seinen Klageantrag weiter.

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