(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, für die die ursprüngliche Baugenehmigung oder in Ermangelung eines solchen Verfahrens die ursprüngliche Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid[1] erteilt wurde, geprüft haben, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

geeignete Speicherstätten sind verfügbar;

 

b)

die Transportvorrichtungen sind technisch und wirtschaftlich machbar;

 

c)

die Nachrüstung für die Kohlendioxidabscheidung ist technisch und wirtschaftlich machbar.

 

(2) Sind die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so muss die zuständige Behörde dafür sorgen, dass auf dem Anlagengelände angemessener Platz für die Kohlendioxidabscheidung und -komprimierung vorgesehen wird. Die zuständige Behörde bestimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Prüfung und sonstiger verfügbarer Informationen, insbesondere über den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, ob die Bedingungen erfüllt sind.

[1] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

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