(1) In der Genehmigung ist Folgendes festgelegt:
b) |
gesamte Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungskapazität der Anlage; |
c) |
die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser; |
d) |
die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit; |
e) |
Probenahme- und Messverfahren und deren Häufigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bedingungen für die Emissionsüberwachung; |
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 sind in der Genehmigung für eine Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle eingesetzt werden, folgende Angaben zu machen:
a) |
eine Liste der Mengen der verschiedenen Arten von gefährlichen Abfällen, die behandelt werden können; |
(3) Die Mitgliedstaaten können die in der Genehmigung aufzuführenden Abfallarten auflisten, die in bestimmten Kategorien von Abfallmitverbrennungsanlagen mitverbrannt werden können.
(4) Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung der Genehmigungsbedingungen vor.
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