(1) In der Genehmigung ist Folgendes festgelegt:

 

a)

eine Liste aller Abfallarten, die behandelt werden können, die nach Möglichkeit mindestens die Abfallarten in dem mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis ausweist und gegebenenfalls Angaben zur Menge jeder Abfallart enthält;

 

b)

gesamte Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungskapazität der Anlage;

 

c)

die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;

 

d)

die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;

 

e)

Probenahme- und Messverfahren und deren Häufigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bedingungen für die Emissionsüberwachung;

 

f)

die höchstzulässige Dauer technisch unvermeidbarer Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Messvorrichtungen, während deren die Emissionen in die Luft und die Abwassereinleitungen die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen.

 

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 sind in der Genehmigung für eine Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle eingesetzt werden, folgende Angaben zu machen:

 

a)

eine Liste der Mengen der verschiedenen Arten von gefährlichen Abfällen, die behandelt werden können;

 

b)

die minimalen und maximalen Massenströme dieser gefährlichen Abfälle, ihr geringster und höchster Heizwert und ihr maximaler Gehalt an polychlorierten Biphenylen, Pentachlorphenol, Chlor, Fluor, Schwefel, Schwermetallen und sonstigen Schadstoffen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können die in der Genehmigung aufzuführenden Abfallarten auflisten, die in bestimmten Kategorien von Abfallmitverbrennungsanlagen mitverbrannt werden können.

 

(4) Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung der Genehmigungsbedingungen vor.

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