2. |
Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden |
2.1. |
Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 gelten als Tagesmittelwerte für den Gesamtstaub, HCl, HF, NOx, SO2 und TOC (bei kontinuierlichen Messungen), als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden für Schwermetalle und als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden für Dioxine und Furane. Alle Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich. |
2.2. |
C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm³ ausgenommen für Dioxinen und Furane) für folgende Schadstoffe
|
2.3. |
C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm³) für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerte genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen. |
2.4. |
C – Gesamtemissionsgrenzwerte für CO Die zuständigen Behörden können Emissionsgrenzwerte für CO festlegen. |
3. |
Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden |
3.1. |
CVerfahren ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm³) (gültig bis zu dem in Artikel 82 Absatz 5 genannten Datum) Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich. CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %):
CVer... |
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