1 Präambel
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Erreichung der Klimaziele, die auf nationaler Ebene im Klimaschutzgesetz dargelegt sind. Sie dient auch der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023. Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes daher in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Förderstrategie "Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) neu aufgesetzt und in 2021 eingeführt. Die BEG ersetzte damit das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Bewährte Elemente aus diesen Förderprogrammen wurden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Förderrichtlinien der BEG gebündelt. Durch Integration der vier bisherigen Bundesförderprogramme wurde die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudesektor erstmals zusammengeführt. Die BEG hat somit die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduziert und sie damit zugänglicher und verständlicher für die Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien konnte spürbar verstärkt werden. Die BEG entwickelt beziehungsweise ergänzt die Förderung um Nachhaltigkeitsaspekte und Digitalisierungsmaßnahmen weiter und berücksichtigt damit neben der Betriebsphase von Gebäuden auch die Emissionen von Treibhausgasen (THG) aus der Herstellungsphase einschließlich vorgelagerter Lieferketten noch stärker.
Nach Auslaufen der Förderung des Neubaustandards Effizienzhaus 55 im Januar 2022 liegt der Fokus der Förderung auf den Sanierungstatbeständen mit hohem THG-Einsparpotenzial pro Fördereuro. Die BEG flankiert die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und führt den Markt durch effiziente Anreize an die darin festgelegten Anforderungen heran. Dies betrifft beispielsweise die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizungen. Die BEG verfolgt bewusst einen technologieoffenen Ansatz und integriert darüber hinaus beispielsweise Naturschutzbelange und trägt damit auch zur Umsetzung der nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt und des Masterplans "Stadtnatur" bei.
Für die BEG wird eine jährliche Programmevaluation durchgeführt, die die Effizienz des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen und die Kohärenz zur CO2-Bepreisung untersucht und in deren Rahmen auch die Menge der energetischen Biomassenutzung durch die geförderten Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Luftqualität sowie perspektivisch auch Angaben zum Energieverbrauch berücksichtigt werden. Parallel zur jährlichen Programmevaluation erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben der National Emission Ceilings (NEC)-Richtlinie ein engmaschiges vierteljährliches Monitoring der Förderung im Bereich der Biomasseheizungen mit Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der KfW, dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Deutsches Biomasseforschungszentrum (DBFZ), um kurzfristig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können.
Mit der Novelle des GEG wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die vorliegende Förderrichtlinie wurde auf dieser Grundlage überarbeitet.
Im Kontext der Förderung soll auf Ebene des Gebäudebestandes auch die gesetzliche Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung ab 2026 für alle Gemeinden über 100 000 Einwohnern und ab 2028 für solche mit weniger als 100 000 Einwohnern flankiert werden.
Auch müssen die begrenzt nachhaltig zur Verfügung stehenden Biomassepotenziale und die Verpflichtung zur Stärkung des land use, land-use change and forestry (LULUCF)-Sektors aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) berücksichtigt werden.
Die BEG ist für eine leichtere Zugänglichkeit der einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit vier Förderrichtlinien aufgeteilt: In die "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude" (BEG WG), die "Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude" (BEG NWG), die "Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen" (BEG EM) und die durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) administrierte "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau" (BEG KFN).
Die BEG EM betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt, über die mit der Umsetzung dieser Förderrichtlinie beauftragten Durchführer KfW und BAFA, Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie, die nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung erlassen worden ist: