Präambel
Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen und stärkt den Transformationsprozess der Automobilindustrie.
Ziel der Förderung ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland unter der Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien voranzubringen. Mit dieser Förderrichtlinie soll eine bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Versorgung von Elektrofahrzeugen (Pkw) durch Ladeinfrastruktur auf öffentlich zugänglichen Flächen initiiert werden. Sowohl für die Anbieter als auch für die Nutzer von Ladeinfrastruktur soll die bestehende Förderrichtlinie einen wichtigen Beitrag für ein nutzerfreundliches und flächendeckendes Ladenetzwerk verfolgen.
Nach dem Masterplan Ladeinfrastruktur sollen bis Ende 2021 zusätzliche 50 000 öffentliche Ladepunkte aufgebaut werden. Insbesondere in der Fläche (u. a. periphere und suburbane Räume) bedarf es einer noch besseren Verfügbarkeit an Ladeinfrastruktur. Hierzu können klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sowie Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes, die durch dieses Förderprogramm adressiert werden, einen signifikanten Beitrag leisten.
Die Umsetzung des Programms erfolgt durch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Zur Erfüllung der Anforderungen aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie des Masterplans Ladeinfrastruktur der Bundesregierung ist der Aufbau eines bundesweiten flächendeckenden und bedarfsgerechten Netzes von Normal- und Schnellladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung.
Ziel der Förderung ist neben der allgemeinen Verbesserung der Verfügbarkeit von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur insbesondere das Laden an attraktiven Zielorten des Alltags wie (Einzel-)Handelseinrichtungen, Gaststätten und an Freizeiteinrichtungen. Nach dem Modell der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) handelt es sich hierbei um einen wichtigen Use-Case von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur.
Das Programm ist insbesondere an Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes in Deutschland adressiert, da diese seit Frühjahr 2020 stark durch die Auswirkungen der Pandemie betroffen sind. Handel und Gastgewerbe machen einen Großteil der KMU in Deutschland aus. Die überwiegende Investitionsbereitschaft der KMU in Infrastrukturmaßnahmen ist ohne eine substanzielle Förderung aufgrund der "Pandemie-Einschläge" aktuell nicht gegeben. Gleichzeitig verfügen diese Einrichtungen (insbesondere im peripheren Raum) über eine signifikante Anzahl an Stellplätzen für die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Verbindung mit hohem Zielverkehr.
Elektromobilität ist nur dann klimafreundlich, wenn Ökostrom genutzt wird. Im Rahmen dieser Förderung ist es daher verpflichtend Strom aus erneuerbaren Energien zu verwenden.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.
Eine aufgrund dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung stellt eine Beihilfe dar. Die Gewährung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung – ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Förderung setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt sind (siehe auch Nummer 5.1 Absatz 4 dieser Förderrichtlinie).
1.3 Begriffsbestimmungen
Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
"Ladepunkt": Einrichtung, die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen geeignet und bestimmt ist, und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann. |
b) |
"Ladeeinrichtung": Lademöglichkeit für Elektroautos. Sie kann aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen. |
c) |
"Standort": Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden. |
d) |
"Netzanschluss": technische Verbindung mit... |