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Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen des BMVI-Programms "Ladeinfrastruktur vor Ort" [bis 31.12.2023]

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Präambel

Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen und stärkt den Transformationsprozess der Automobilindustrie.

Ziel der Förderung ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland unter der Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien voranzubringen. Mit dieser Förderrichtlinie soll eine bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Versorgung von Elektrofahrzeugen (Pkw) durch Ladeinfrastruktur auf öffentlich zugänglichen Flächen initiiert werden. Sowohl für die Anbieter als auch für die Nutzer von Ladeinfrastruktur soll die bestehende Förderrichtlinie einen wichtigen Beitrag für ein nutzerfreundliches und flächendeckendes Ladenetzwerk verfolgen.

Nach dem Masterplan Ladeinfrastruktur sollen bis Ende 2021 zusätzliche 50 000 öffentliche Ladepunkte aufgebaut werden. Insbesondere in der Fläche (u. a. periphere und suburbane Räume) bedarf es einer noch besseren Verfügbarkeit an Ladeinfrastruktur. Hierzu können klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sowie Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes, die durch dieses Förderprogramm adressiert werden, einen signifikanten Beitrag leisten.

Die Umsetzung des Programms erfolgt durch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zur Erfüllung der Anforderungen aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für altern...

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