Mit Erfolg! Eine Person sei "Störer", wenn die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehe. Ob dies der Fall ist, sei in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festzustellen. Entscheidend sei, ob es Sachgründe gebe, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies sei dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgehe, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergebe. Damit sei keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinn gemeint. Vielmehr komme es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich sei, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt habe. Wesentliche Zurechnungskriterien seien dabei u. a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung. Sollte der Schaden ausschließlich auf ein fehlendes Beheizen der Räumlichkeiten zurückzuführen sein, wäre B dafür nicht verantwortlich.

Hinweis

Es handelt sich um die Parallelentscheidung der Leitsatzentscheidung des BGH mit Urteil v. 18.12.2020, V ZR 193/19. Die Entscheidungen sind fast wortgleich. Sie unterscheiden sich nur in der Fallkonstellation. In der zuvor dargestellten Leitsatzentscheidung war der Versicherer der Kläger, in der hiesigen Entscheidung der Insolvenzverwalter des Mieters. Die Rechtsfrage, nämlich ob der vermietende Teileigentümer für seinen Mieter einstehen muss, liegt aber identisch.

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