Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Das Mietverhältnis muss also beendet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Mieter nach Beendigung zu räumen.

 
Hinweis

Rückgabe an einem Werktag

Die h. M. geht gleichwohl davon aus, dass der Rückgabeanspruch des Vermieters am letzten Tag der Mietzeit fällig wird.[1] Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, müssen die Räume erst am nächsten Werktag zurückgegeben werden (§ 193 BGB; OLG Hamm, Urteil v. 4.11.1980, 4 U 136/80, WuM 1981 S. 40).

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe kommt der Mieter ohne Mahnung in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB).

Da der Mieter keine Gebrauchspflicht hat, kann er die Räume schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben. Er ist allerdings bis zur Beendigung zur Zahlung der Miete verpflichtet (§ 537 Abs. 1 BGB).

Hiervon gibt es Ausnahmen:

  1. So kann der Mieter berechtigt sein, einen Ersatzmieter zu stellen. Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, wird der Mieter auch vor Beendigung des Mietverhältnisses zu dem Zeitpunkt von der Mietzahlungspflicht frei, zu dem der Vermieter zumutbarerweise zum Abschluss des Mietvertrags mit dem Ersatzmieter verpflichtet gewesen wäre.
  2. Auch wenn der Vermieter vorzeitig weitervermietet oder Arbeiten in den Mieträumen vornimmt, sodass der Mieter sie gar nicht mehr nutzen könnte, entfällt die Mietzahlungspflicht.[2] Darauf kann sich der Mieter allerdings nicht berufen, d. h., er muss die Miete weiterzahlen, wenn er die Räume dem Nachmieter selbst zur Durchführung von Renovierungsarbeiten zur Verfügung stellt oder wenn der Vermieter dem Nachmieter die Räume hierzu auch im Interesse des Mieters unentgeltlich überlässt, wenn dadurch die Neuvermietung noch vor der vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist.[3]
  3. Nach Ansicht des LG Frankfurt/M. soll der Mietanspruch ferner entfallen, wenn der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht, weil der Vermieter, ohne gekündigt zu haben, dringlichen Eigenbedarf geltend macht.[4]

Zur verspäteten Rückgabe siehe Abschnitt 6, zur vorzeitigen Rückgabe Abschnitt 7.

[2] LG Saarbrücken, Urteil v. 24.4.1978, 13 S 81/78, WuM 1979 S. 140; LG Köln, WuM 1978 S. 84.
[3] So Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 508.

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