Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. In Betracht kommt insbesondere eine Rücklage für Verfahrenskosten, da Klagen seit Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind.
WEMoG
Wie § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zum Ausdruck bringt, sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. Zu denken ist an eine Liquiditätsrücklage, eine Baurücklage sowie – wie hier behandelt – eine Rücklage für gerichtliche Verfahren.
Rücklage für gerichtliche Verfahren
Diese kann der Finanzierung von Beschlussanfechtungsklagen, Beschlussnichtigkeitsklagen und/oder Beschlussersetzungsklagen dienen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich diese Klagen künftig nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die dann passivlegitimiert ist.
Beschlussmuster
TOP XX Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Verfahrenskosten
Auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie von Klagen, die gegen sie gerichtet sind. Die Rücklagenhöhe wird insgesamt auf jährlich 1.500 EUR festgelegt. Die Beitragsverteilung erfolgt nach dem auch ansonsten geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden monatlichen Beiträge ergeben sich aus der den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandten Aufstellung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, und als Anlage zur Beschluss-Sammlung genommen wird.
Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldgesamtvorschüsse.
Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldgesamtvorschüsse sind die Beträge zur Verfahrenskostenrücklage für Beschlussklagen ab dem ________ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom ________ über die Festsetzung der Hausgeldgesamtvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder zwei gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.