Begriff

Die Rücktrittsmöglichkeit kann sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag an sich ergeben. Der Rücktritt ist ein einseitiges Gestaltungsrecht und erfolgt durch Erklärung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rücktrittsmöglichkeit ist in den §§ 323 ff. BGB sowie den §§ 346 ff. BGB geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge