§§ 1 - 12 Erster Abschnitt Das Amt der Schiedspersonen
§ 1
(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.
(2) 1Größere Gemeinden können in mehrere Schiedsbezirke aufgeteilt werden. 2Zuständig für die Abgrenzung der Bezirke ist der Gemeinderat.
§ 2
(1) Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
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wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; |
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wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist. |
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
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wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat; |
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wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt; |
3. |
wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
§ 3
(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat.
(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.
(3) 1Schiedspersonen werden für fünf Jahre gewählt. 2Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin fort.
§ 4
1Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. 2Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.
§ 5
(1) 1Schiedspersonen werden von dem Direktor (Präsidenten)/von der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. 2Der Eid wird dahin geleistet: "Ich schwöre, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." 3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, indem diese dem zuvor ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid angefügt wird.
(3) 1Schwurpflichtige, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, müssen eine Bekräftigung abgeben. 2Diese steht dem Eid gleich; hierauf sind die Schwurpflichtigen hinzuweisen. 3Die Bekräftigung lautet:"Ich bekräftige im Bewusstsein meiner Verantwortung, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen."
(4) Bei der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid verwiesen werden.
§ 6
(1) Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer
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das 60. Lebensjahr vollendet hat; |
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das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat; |
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aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist; |
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durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird; |
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aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. |
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.
§ 7
(1) Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.
(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedspersonen, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8, keine Weisungen erteilt werden.
(3) 1Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. 2Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.
§ 8
(1) 1Die Schiedspersonen unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. 2Die unmittelbare Aufsicht führt der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.
(2) 1Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedspersonen zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. 2Sie dürfen auch Rügen erteilen. 3Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedspersonen.
§ 9
(1) 1Schiedspersonen sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. 2Sie können auch aus anderen erheblichen Gründen, namentlich wegen gröblichen Verstoßes gegen ihre Amtspflichten, ihres Amtes enthoben werden.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts nach Anhörung des oder der Beteiligten der Präsident/die Präsidentin des Oberlandesgerichts.
§ 10
(1) Schiedspersonen haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf nur mit Genehmigung des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts ausgesagt werden.
(3) 1Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. 2Im ...