Leitsatz (amtlich)
Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung des Richters oder Maßnahmen der Prozessleitung gestützt werden. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 16.12.2010; Aktenzeichen 52 F 535/09 EAGS) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 16.12.2010 - 52 F 535/09 EAGS - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Ein Richter kann im Zivilprozess ebenso in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), zu denen Gewaltschutzsachen gehören (§ 111 Nr. 6 FamFG), gem. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen ggü. und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch ggü. (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986 - X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42 Rz. 9, m.w.N.).
Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar. Ebenso begründen richterliche Initiativen im Zusammenhang mit einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits wie sachlich gerechtfertigte Anregungen, Hinweise, Belehrungen, Empfehlungen, Ratschläge oder sonstige Hilfestellungen an eine Partei die Ablehnung grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung ggü. der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997 - IV ZR 214/96, NJW 1998, 612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992 - 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 28; OLG Saarbrücken, 5. Zivilsenat, Beschl. v. 2.5.2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N.).
Nach Maßgabe dessen hat das Familiengericht dem Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 8.12.2009 zu Recht nicht stattgegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Familiengerichts vom 16.12.2009 (Bl. 103 ff. d.A.) sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.1.2010 (Bl. 141/142 d.A.), die insb. nicht durch die Beschwerdebegründung vom 19.1.2010 in Frage gestellt werden, Bezug genommen werden. Im Übrigen kann dahinstehen, ob Rechts- oder Verfahrensverstöße objektiv vorliegen, da keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Vorgehensweise der Richterin auf unsachlichen Erwägungen bzw. einer Voreingenommenheit ggü. dem Antragsgegner beruht oder gar willkürlich ist. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die abgelehnte Richterin, wie von dem Antragsgegner gerügt, von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen hat. Auch dies gehört zum Kern der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die einer Nachprüfung im Verfahren der Richterablehnung entzogen ist. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, die Vorgehensweise der Richterin beruhe auf einer Voreingenommenheit ggü. dem Antragsgegner.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.
Fundstellen