Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH: fehlende Bewilligungsreife bis zum Instanzende

 

Leitsatz (amtlich)

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten (Nach-)Frist dargelegt und belegt werden.

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 22.10.2008; Aktenzeichen 21 F 171/08 UEUK)

 

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des AG - FamG -Saarlouis vom 22.10.2008 - 21 F 171/08 UEUK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das als gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten, dem das FamG nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das FamG die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Die mit dem Rechtsmittel angegriffene Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor Beendigung des Verfahrens in erster Instanz noch innerhalb der vom FamG im Termin vom 4.7.2008, in dem das Verfahren durch den Abschluss eines Vergleichs beendet worden ist, bewilligten Frist von zwei Wochen zur Nachreichung der PKH- Unterlagen durch eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, noch innerhalb der vom Gericht mit Verfügung vom 6.9.2008 gesetzten Nachfrist von zwei Wochen (Bl. 63 d.A.) bzw. innerhalb der gemäß am 24.9.2008 beantragten und stillschweigend genehmigten Fristverlängerung (Bl. 64 d.A.) nach § 117 ZPO ausreichend dargelegt und belegt hat.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei u.a. voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO ausreichend dargetan und belegt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8.12.2005 - 9 WF 129/05 -; v. 10.10.2006 - 9 WF 132/06; Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 8.11.2005 - 5 W 319/04-98, m.w.N.). Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Zwar hat er noch vor Instanzende, nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2008, PKH beantragt. Bewilligungsreife ist jedoch nicht vor Instanzende eingetreten. Denn der Beklagte hat weder vor Instanzende noch innerhalb der vom FamG wiederholt gewährten Frist von zwei Wochen zur Nachreichung eines den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Antrages eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erklärung noch die zum Nachweis der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Belege vollständig vorgelegt. Der wiederholte Hinweis in dem Antrag vom 7.7.2008 auf das Verfahren "21 F 265/06" genügte hierzu nicht, worauf das FamG mit Verfügung vom 6.9.2008 zu Recht hingewiesen hat, ohne dass der Beklagte innerhalb die ihm sodann wiederholt gewährten Fristen eine den gesetzlichen Anforderungen (§ 117 Abs. 2 ZPO) entsprechende Erklärung eingereicht hat.

Nach alldem hat eine Bewilligungsreife bis vor Instanzende nicht vorgelegen, so dass das FamG die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert hat (vgl. hierzu auch Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 119 Rz. 19, m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rz. 2b, m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2113675

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