Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 175/19) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Ziff. 1 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 - 14 O 175/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 Prozent von diesem, zu 30 Prozent von beiden Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 20 Prozent von dem Beklagten zu 1) allein zu tragen sind, und dass im Übrigen keine Kostenerstattung erfolgt.
2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes gemäß Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 - 14 O 175/19 - in der Fassung von Ziff. 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind Brüder, sie haben im zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Sicherung und die Auseinandersetzung des Nachlasses ihres gemeinsamen Vaters H. B. sen. gestritten, der am 6. September 2017 verstorben ist; die Mutter der Parteien ist im Jahre 2007 vorverstorben. Der Beklagte zu 1) verfügte über eine notarielle Vorsorgegeneralvollmacht für alle Konten des Erblassers (BI. 145 GA). Seit Februar 2009 lebte der Erblasser im St. F. in D.; zu dieser Zeit verfügte er über Barvermögen auf einem Festgeldkonto in Höhe von rund 42.000,- Euro sowie über ein Hausanwesen, das im Jahre 2010 verkauft wurde (BI. 153 GA), aus dem Verkaufserlös in Höhe von 180.000,- Euro erhielten der Kläger 5.000,- Euro, der Beklagte zu 2) 15.000,- Euro und der Beklagte zu 1) insgesamt 35.000,- Euro. Am 21. Dezember 2010 wurde ein Betrag von 10.000,- Euro an den Beklagten zu 1) überwiesen. Am 2. Mai 2018 zahlte der Beklagte zu 1) einen Betrag von 35.458,- Euro auf das Festgeldkonto ein, das zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von knapp 26.000,- Euro aufwies, am 14. März 2019 zahlte er weitere 3.700,- Euro auf das Konto ein. Ausweislich eines von dem Beklagten zu 1) erstellten Nachlassverzeichnisses belief sich das Nachlassvermögen am 19. März 2019 auf 77.170,14 Euro, die Verbindlichkeiten auf 14.964,40 Euro (BI. 84 GA).
Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst gegenüber beiden Beklagten auf Teilung des Nachlasses nach Maßgabe eines von ihm vorgelegten Verteilungsschlüssels angetragen, später hat er die Klage um einen Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 1) auf Rückgewähr vermeintlich entnommener Beträge an den Nachlass erweitert (Bl. 1 ff., 233 ff. GA), zuletzt hat er gleichrangig sowohl den Beklagten zu 1) auf Rückgewähr der Beträge an den Nachlass als auch beide Beklagte auf Auseinandersetzung des sich hiernach ergebenden Überschusses nach verschiedenen, in mehreren aufeinanderfolgenden Hilfsanträgen umschriebenen Modalitäten in Anspruch genommen. Er hat den Beklagten zu 1) vorrangig für verpflichtet gehalten, seines Erachtens zu Unrecht erlangte Beträge von 131.522,93 Euro auszugleichen bzw., soweit diesem der Nachweis von Schenkungen durch den Erblasser gelänge, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 84.956,27 Euro zu leisten. Der Beklagte zu 1) habe die unstreitige Überzahlung aus dem Hausverkauf in Höhe von 30.000,- Euro und die Überweisung am 21. Dezember 2010 von 10.000,- Euro durch Manipulation erlangt (Bl. 11 f. GA); darüber hinaus habe er in den Jahren 2010 bis 2013 weitere 12.880,93 Euro in missbräuchlicher Verwendung seiner Kontovollmacht ohne Kenntnis des Erblassers zu seinen Gunsten vereinnahmt (Bl. 11 f. GA). In den Jahren 2014 bis 2017 seien vom Girokonto des Erblassers insgesamt 53.200,- Euro an den Beklagten zu 1) geflossen; aus z.T. bereits zurückerstatteten Entnahmen vom Geldmarktkonto Nr. in Höhe von 44.600,- Euro stünden noch 5.442 Euro offen (Bl. 13 f. GA). Von den Auszahlungen eines Festgeldkontos Nr. habe sich der Beklagte zu 1) in den Jahren 2013 und 2014 Beträge in Höhe von insgesamt 20.000,- Euro einverleibt (Bl. 14 GA). An dem Gesamtnachlass in Höhe des noch vorhandenen Nachlassvermögens von 65.129,62 Euro zzgl. des von dem Beklagten zu 1) zuvor an den Nachlass zu erstattenden Betrages seien sodann alle drei Parteien jeweils zu 1/3 zu beteiligen, wobei der Beklagte zu 2) jedoch gegenüber dem Kläger weitere 10.000,- Euro aus dem Hausverkauf auszugleichen habe (BI. 15 GA). Der Beklagte zu 1) sei außerdem schadensersatzpflichtig für Kosten in Höhe von 1.313,- Euro, die der Kläger nach Auskunftsverweigerung für die Erteilung eines Erbscheins sowie von Kontoauszügen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsanwaltskosten aufgewandt habe; des Weiteren schulde er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger hat zuletzt folgenden Klageantrag angekündigt (Bl. 290 ff. GA):
I. Hauptantrag:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, in das Nachlassvermögen des am 6. September 2017 in D. verstorbenen Herrn H. B. sen. auf ...