Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 13.05.2003; Aktenzeichen 40 F 180/03 UG) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 13.5.2003 verkündeten Beschluss des AG – FamG – in Saarbrücken – 40 F 180/03 UG – wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben den übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 Euro
Gründe
I. Der sieben Jahre … alte und der fünf Jahre alte … sind aus der am 26.4.1996 geschlossenen Ehe der Antragsteller hervorgegangen. Durch Beschluss des AG – FamG – in Saarbrücken vom 14.8.2001 – 40 F 1/01 So – ist den Antragstellern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts und der Heilbehandlung der Kinder im Wege der vorläufigen Anordnung entzogen worden – das Jugendamt habe glaubhaft vorgetragen, dass die Kinder in Folge unzureichender Beaufsichtigung auf Grund mangelnden Problembewusstseins der Antragsteller wiederholt in gefährliche, teilweise lebensbedrohliche Situationen geraten seien – und dem beteiligten Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Das Jugendamt hat zunächst entschieden, die Kinder im Haushalt der Eltern zu belassen, da diese sich bereit erklärt hätten, das Angebot einer auf etwa sechs Monate angelegten integrativen Familienhilfe anzunehmen. Am 19.10.2001 hat das Jugendamt die Kinder aus dem Haushalt der Antragsteller herausgenommen und in einer Wohngruppe im untergebracht, wo sie sich bis heute aufhalten. Anfang Januar 2003 hat das Jugendamt weitere Besuchskontakte der Antragsteller mit den Kindern untersagt.
Durch Beschl. v. 16.1.2003 – 40 F 1/01 So – hat das FamG die elterliche Sorge für beide Kinder den Antragstellern gestützt auf §§ 1666, 1666a BGB entzogen und dem beteiligten Jugendamt als Vormund übertragen. Durch Senatbeschluss vom 18.7.2003 – 6 UF 17/03 – ist die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zu 1) als unzulässig verworfen und diejenige des Antragstellers zu 2) als unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit Eingang am 5.3.2003 haben die Antragsteller beim FamG eine Umgangsregelung – ein Mal wöchentlich in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr – begehrt. Das Jugendamt und der Verfahrenspfleger haben erstinstanzlich auf Ausschluss des Umgangs der Antragsteller mit den Kindern angetragen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG für die Dauer von zwei Jahren das Umgangsrecht der Antragsteller mit beiden Kindern ausgeschlossen und den Antragstellern jedwede Kontaktaufnahme mit den Kindern untersagt (Ziff. 1); für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat es ihnen Zwangshaft von bis zu sechs Monaten angedroht (Ziff. 2). Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 15.5.2003 zugestellt worden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Mit einem an das FamG adressierten und dort per Telefax am 15.7.2003 eingegangenen Schriftsatz haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beantragt, „die gesetzte Frist wegen Arbeitsüberlastung (…) um einen Monat zu verlängern”. Dieser Schriftsatz ist vom FamG an das OLG Saarbrücken weitergeleitet worden und am 16.7.2003 beim Senat eingegangen. Nach rechtlichem Hinweis des Vorsitzenden vom 17.7.2003 haben die Antragsteller mit Eingang am 31.7.2003 die Beschwerde begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gebeten.
Das Jugendamt hält die Beschwerde in der Sache für unbegründet und hat erklärt, bezüglich „des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” nicht die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zu beantragen. Der Verfahrenspfleger bittet um „Zurückweisung” des Wiedereinsetzungsantrages und der Beschwerde.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte (§§ 621e Abs. 3, 517 ZPO) Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig, weil die Rechtsmittelbegründungsfrist aus §§ 621e Abs. 3, 520 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist. Danach beträgt die Frist für die Begründung der Beschwerde zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten anzufechtenden Beschlusses. Der angefochtene Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 15.5.2003 zugestellt worden. Die hierdurch in Gang gesetzte zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist am 15.7.2003 – einem Dienstag – abgelaufen. Dem ggü. ist die Beschwerdebegründung der Antragsteller erst am 31.7.2003 beim Senat eingegangen und somit verspätet. Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist war – unbeschadet der Frage, ob das nicht an das Beschwerdegericht gerichtete und in der Formulierung zumindest nicht eindeutige Gesuch der Antragsteller vom 15.7.2003 hier überhaupt als wirksamer Antrag auf Verlänger...