Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.02.2011; Aktenzeichen 7 O 23/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Gerichts Saarbrücken vom 24.2.2011 Az. wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. In dem beim Gericht Saarbrücken anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter dem Namen "pp. aufzutreten und bei der Außenwerbung, der Verwendung von Speisekarten und dem Einkauf von Produkten von den Vorgaben eines zwischen den Parteien im Juli 2009 abgeschlossenen Franchisevertrags abzuweichen.

Aufgrund dieses Vertrags (Bl. 6 d.A.) sollte die Verfügungsbeklagte als Franchisenehmerin das Recht und die Pflicht haben, insbesondere die Wort-/Bildmarke "pp.", Namen und Geschäftsbezeichnung, Ausstattungsrechte sowie das gesamte Know-how in dem Umfang, wie von der Franchisegeberin als systemtypisch benannt, zu verwenden und zu nutzen. Die Verfügungsbeklagte sollte hierzu ein "pp."-Restaurant in von ihr anzumietenden Räumlichkeiten in der Straße in pp. betreiben (Bl. 8 d.A.; Mietvertrag Bl. 74 des Anlagenbandes; im Folgenden: AB). Bei Vertragsschluss hatte sie eine einmalige "Franchisegebühr" von 15.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten, darüber hinaus eine monatliche Grundfranchisegebühr von 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer sowie eine "Werbegebühr" i.H.v. 1 % des monatlichen Nettoumsatzes (§ 7, 8 des Vertrags).

Im Franchisevertrag finden sich u.a. folgende Regelungen:

§ 2

Pflichten des Franchisegebers

[...]

(5) Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer die für den Betrieb nach Ansicht des Franchisegebers erforderlichen Betriebshandbücher mit Unterzeichnung dieses Vertrages zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Betriebshandbücher betreffend

  • die Speisen, Getränke und Dienstleistungen, die für das pp.-System typisch sind;
  • den typischen Betriebsablauf, insbesondere die Kundenbetreuung und den Service;
  • die Ausstattung und Einrichtung des Ladenlokals;
  • die Kontakte zu den Systemlieferanten;
  • die Orderlisten der Systemlieferanten;
  • die Anforderungen der Hygiene-Richtlinien (HACCP);
  • die betriebswirtschaftlichen Verfahren, insbesondere der Buchhaltung und Rechnungsführung sowie der Warenwirtschaft;
  • die Grundsätze der Geschäftspolitik;
  • die lokale Werbung und das Personalwesen.

[...]

§ 3

Richtlinien und Grundsätze

(1) Der Franchisegeber hat selbst oder durch Dritte Richtlinien und Grundsätze entwickelt und entwickelt diese ständig weiter [...]. Die Richtlinien und Grundsätze werden in ihrer jeweils vom Franchisegeber als verbindlich herausgegebenen Fassung wesentliche Bestandteile dieses Vertrages und sind vom Franchisenehmer gem. § 4 Abs. 2 als unabdingbar anerkannt.

[...]

(3) Die Richtlinien und Grundsätze regeln insbesondere folgende Bereiche:

  • Art, Umfang, Qualität und Verpackung des für das pp.-System typischen Speisen-, Getränke- und Dienstleistungssortiments [...];
  • Art und Weise der Speisen-, Getränke- und Dienstleistungspräsentationen sowie die betriebsbezogene Werbung und Verkaufsförderung;
  • Systemtypische Ausstattung- und Ausrüstungsmerkmale [...];
  • Öffnungszeiten des Betriebs, wobei der Grundsatz der maximalen Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten gilt. [...]
  • Betriebswirtschaftliche Richtlinien, [...] einheitliche Personalführungsrichtlinien [...], Kontrolle und Berichtswesen zur Sicherstellung eines einheitlichen Systems und zur Erhebung der zur Steuerung des Systems notwendigen Daten;
  • Regelungen der Aus- und Weiterbildung des Franchisenehmers und seiner Mitarbeiter.

(4) Der Franchisenehmer ist bei der Festlegung seiner Verkaufspreise frei. Die vom Franchisegeber herausgegebenen Preislisten sind als unverbindliche Preisempfehlung zu verstehen und auch als solche gekennzeichnet.

§ 4

Pflichten des Franchisenehmers

(1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchisenehmers ist es, die in § 1 eingeräumten Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns persönlich und unter Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft in vollem Umfang auszuüben und zu nutzen.

[...]

(3) Der Franchisenehmer verpflichtet sich darüber hinaus, das pp.-System in vollem Umfang, entsprechend der gem. § 3 verbindlichen Richtlinien und Grundsätze anzuwenden. [...]

(4) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, in zumutbarem Umfang auf seine Kosten an den für die Vermittlung von Informationen für die Aufrechterhaltung und Förderung einer einheitlichen Systemanwendung kontinuierlich durchzuführenden Veranstaltungen, Seminaren, systeminternen Einrichtungen etc. mitzuwirken. [...]

(5) Der Franchisenehmer [...] hat weiter dafür zu sorgen, dass stets ausreichendes und gut ausgebildetes Personal vorhanden ist, das vom Aussehen, Auftreten, Kleidung und Sachkunde her in der Lage ist, die Kunden entsprechend dem Qualitätsimage das Flammkuchenhaus-...

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