Leitsatz (amtlich)
1. In Fällen, in denen der Kläger als Erwerber eines seiner Behauptung nach von unzulässigen Emissionsminderungssystemen betroffenen Fahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, ist bei der Festsetzung des Streitwerts eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen, ohne dass es einer entsprechenden Gestaltungserklärung und einer konkreten Bezifferung der der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung bedarf.
2. Ausreichend, zugleich aber erforderlich hierfür indes, dass der Kläger erklärt, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lassen möchte, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird.
3. Maßgebend hierfür ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antrags, der den Rechtszug einleitet.
Normenkette
GKG § 39 Abs. 1, § 40
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.08.2020; Aktenzeichen 12 O 312/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 - 12 O 312/18 - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Streitverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken.
Der Beschwerdeführer machte im Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Emissionsminderungssysteme in seinem von der Beschwerdegegnerin zu 1. erworbenen und von der Beschwerdegegnerin zu 2. hergestellten Fahrzeug geltend.
Der Beschwerdeführer hatte, nachdem zunächst unter dem 13. November 2020 Versäumnisurteil gegen ihn ergangen war, beantragt:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2019, Aktenzeichen 12 O 312/18, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 27.400 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw..., (...), und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1. noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2. in dem Fahrzeug (...) unzulässige Abschalteinrichtungen (...) verbaut hat und danach das vorgenannte Fahrzeug in Verkehr gebracht hat.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.077,74 Euro freizustellen.
Das Landgericht Saarbrücken hielt das klageabweisende Versäumnisurteil vom 13. November 2019 mit Urteil vom 19. August 2020 (Bl. 386 ff. d.A.) aufrecht und setzte in der Folge mit Beschluss vom 24. August 2020 (Bl. 402 d.A.) den Wert des (erstinstanzlichen) Streitgegenstandes auf 31.400 Euro fest, wobei davon 27.400 Euro auf den Klageantrag zu 1. und 4.000 Euro auf den Klageantrag zu 2. entfallen sollten.
Gegen diese Festsetzung hat der Kläger unter dem 7. Oktober 2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000 Euro, hilfsweise auf bis zu 30.000 Euro, festzusetzen (Bl. 723 ff. d.A.), nachdem er - im Anschluss an die Rücknahme der von ihm zunächst gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken angestrengten Berufung - dieses Rechtsmittels durch Beschluss des Senats vom 22. September 2022 (Bl. 708 f. d.A.) für verlustig erklärt worden war. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Wertfestsetzung des Klageantrags zu 1. von dem bezifferten Leistungsantrag in Höhe von 27.400 Euro eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.382,66 Euro in Abzug zu bringen und der Feststellungsantrag zu 2. mit höchstens 500 bis 1.000 Euro zu bemessen sei.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin zu 1. tritt der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Klageantrag zu 1. nicht entgegen, verteidigt indes die Bemessung des Feststellungsantrags zu 2. mit 4.000 Euro. Die Beschwerdegegnerin zu 2., die sich zur Bemessung des Feststellungsantrags zu 2. nicht verhält, tritt der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Klageantrag zu 1. entgegen. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, den Streitwert für...