Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen 20 F 132/14 SO) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 8.7.2014 - 20 F 132/14 SO - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 18.9.2014 für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt pp., Saarlouis, beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder La., geboren am 16.1.2010, und L., geboren am 2.1.2008 hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 28.2.2012 - 20 F 40/12 S - geschieden. Die Eltern üben die elterliche Sorge nach wie vor gemeinsam aus. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin, der Umgang wurde durch einen am 10.1.2013 vor dem AG - Familiengericht - in Saarlouis abgeschlossenen Vergleich - 20 F 342/12 UG - geregelt und außergerichtlich einvernehmlich modifiziert.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er die Durchführung eines Wechselmodells wünsche, weil er aus Liebe zu seinen Kindern seine Elternverantwortung umfassend wahrnehmen wolle. Es entspreche auch dem Wunsch der Kinder, im wöchentlichen Wechsel beim Antragsteller und bei der Antragsgegnerin zu leben.
Mit am 13.5.2014 eingereichten Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt,
1. den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu jeweils gleichen Teilen zu übertragen,
2. dem Antragsteller das Aufenthaltsrechtbestimmungsrecht für die Kinder in den geraden Kalenderwochen von Montag 8:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr der nächsten Woche zu übertragen,
3. der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrechts in den ungeraden Kalenderwochen von Montag 8:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr der nächsten Woche zu übertragen,
4. dem Antragsgegner (gemeint: Antragsteller) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder ab den Sommerferien 2015 während der ersten drei Wochen und der Antragsgegnerin während der letzten drei Ferienwochen zu übertragen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl am besten entspreche und sie hiermit auch nicht einverstanden sei.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, die Kinder verfahrensfehlerhaft nicht angehört und deren ausdrücklich und mit voller Überzeugung geäußerten Wunsch, eine Woche im Wechsel bei jedem Elternteil zu leben, missachtet habe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bittet um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat die Anträge des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der ganz herrschenden Meinung, dass im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht - wie hier - gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 8.9.2014 - 6 UF 62/14 -, juris, vom 26.6.2014 - 6 UF 62/14 -, juris; v. 5.3.2008 - 6 UF 87/07; KG FamRZ 2014, 50; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Naumburg FamRZ 2014, 50; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; OLG Brandenburg FamFR 2013, 574; FamRZ 2010, 1352; 2009, 1759; 2003, 1949; OLG Hamm NJW 2012, 398; OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1671 Rz. 23; Hinweis des Vorstandes des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zum Wechselmodell, FF 2014, 46; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 1 Rz. 321 m.w.N.). Unabhängig davon, dass in einer solchen Konstellation nach zutreffender Auffassung im Allgemeinen das Kindeswohl der Erzwingung des Wechselmodells entgegenstehen dürfte, fehlt für dessen Anordnung bereits eine rechtliche Grundlage, denn nach dem Gesetzeswortlaut des § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht nur entscheiden, ob es die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf einen der Elternteile anordnet. Die Anordnung eines Wechselmodells, wie es der Antragsteller mit seinen Anträgen begehrt, ist danach nicht möglich (Senatsbeschlüsse, a.a.O.; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266).
Diese klare gesetzliche Vorgabe kann auch durch eine das Wechselmodell beinhaltende Umgangsregelung grundsätzlich nicht umgangen werden (OLG Saarbrücken, Senatsbeschlüsse vom 8.9.2014 - 6 UF 62/14 -, juris...